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   LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10   

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LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10 (https://dejure.org/2011,4126)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10 (https://dejure.org/2011,4126)
LSG Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 16. Mai 2011 - L 19 AS 2202/10 (https://dejure.org/2011,4126)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Alleinstehende Hartz-Empfänger haben in NRW Anspruch auf 50 qm Wohnfläche

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Wie viele Quadratmeter Wohnfläche stehen einem Single und Hartz-IV-Empfänger in Nordrhein-Westfalen zu?

  • infodienst-schuldnerberatung.de (Kurzinformation)

    Alleinstehende Bezieher von Hartz IV-Leistungen haben Anspruch auf 50 qm Wohnfläche

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Alleinstehende Bezieher von Hartz-IV-Leistungen haben Anspruch auf 50 qm Wohnfläche

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2012, 353
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BSG, 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten -

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10
    Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen (2), wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind (vgl. BSG Urteil vom19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R = juris Rn 21 m.w.N.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG, der sich der Senat anschließt, ist für die Bestimmung der Angemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Ermangelung anderweitiger Erkenntnisquellen grundsätzlich an die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau und deshalb an die für die Belegung von gefördertem Wohnraum maßgebenden Vorschriften anzuknüpfen (Urteile vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R = nach juris Rn 22 m.w.N.).

    Ausgangspunkt für die Bestimmung des Vergleichsraumes ist zunächst der Wohnort des Leistungsberechtigten, die Stadt I. Nach der Rechtsprechung des BSG muss es sich bei dem Vergleichsraum im Übrigen um einen ausreichend großen Raum der Wohnbebauung handeln, der auf Grund seiner räumlichen Nähe, seiner Infrastruktur und insbesondere seiner verkehrstechnischen Anbindung einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (vgl. BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R = juris Rn 24 m. w.N.).

    (vgl. zum Erfordernis der abstrakten Bestimmung der Betriebskosten: BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R = juris Rn 36).

    ein Warmwasserabschlag in Höhe von 6, 47 EUR abzuziehen (vgl. zur Berücksichtigung eines Warmwasserabschlags: BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R = juris Rn 38 m.w.N.).

  • BSG, 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten - selbst

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10
    Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich demnach nach den Werten, welche die Bundesländer aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13.09.2001 bzw. aufgrund des § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R = juris Rn 15 m.w.N.) erlassen haben, wobei auf die im jeweiligen streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Verwaltungsvorschriften abzustellen ist (vgl. BSG Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R = juris Rn. 15 und vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R = juris Rn 15).

    Gleichwohl hat es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität es für vertretbar erachtet, auf die auf der Grundlage des § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Werte zurückzugreifen (Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R = juris Rn 14 m.w.N.) und dabei jeweils die im streitigen Zeitraum aktuellen Verwaltungsvorschriften für maßgeblich gehalten.

    Es hat dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit eine überragende Bedeutung beigemessen und eine Heranziehung anderweitiger Verwaltungsregelungen zur Bestimmung der Wohnflächen nur dann für vertretbar angesehen, wenn aktuelle Verwaltungsvorschriften zu § 10 WoFG nicht existieren (Urteil vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R = juris Rn 15).

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 29.04.2010 - L 9 AS 58/08

    Grundsicherung für Arbeitssuchende

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10
    Er vertritt unter Berufung auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29.04.2010 - L 9 AS 58/08 - die Auffassung, dass auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten der WNB zum 01.01.2010 weiter auf die Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) für die Ermittlung der angemessenen Wohnfläche abzustellen sei und deshalb bei einem Alleinstehenden im Land Nordrhein-Westfalen als angemessene Wohnfläche 45 qm anzusetzen seien.

    Der Senat folgt nicht der vom 9. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen in der Entscheidung vom 29.04.2010 - L 9 AS 58/08 - in einem obiter dictum geäußerten Rechtsaufassung, dass auch in der Zeit nach dem 01.01.2010 die (außer Kraft getretenen) Verwaltungsvorschriften zum WoBindG zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche für SGB II-Bezieher weiter heranzuziehen seien, weil der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Einführung des SGB II keine sich am Wohnbauförderungsrecht orientierende Dynamisierung beabsichtigt habe.

  • BVerwG, 01.10.1992 - 5 C 28.89

    Sozialhilfe - Schonvermögen - Hausgrundstück

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10
    Diese wohnungsbaurechtliche Zielsetzung erlaube es, die auf die Personenzahl abgestimmten Wohnflächen, die für die Erteilung einer Bescheinigung über die Wohnberechtigung in Sozialwohnungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 WoBindG maßgeblich seien, im Regelfall auch als Anhaltspunkte für die Größe des in § 88 Abs. 2 Nr. 7 Bundessozialhilfegesetz geschützten Wohnungseigentums heranzuziehen (Urteil vom 01.10.1992 - 5 C 28/89 = juris Rn 15).
  • BVerwG, 02.08.1994 - 5 PKH 32.94
    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10
    Das BVerwG hat entschieden (Beschluss vom 22.08.1994 - 5 PKH 32/94; Urteil vom 17.11.1994 - 5 C 11/93), dass die Frage nach der sozialhilferechtlich angemessenen Wohnfläche nach den Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau nach den hierfür geltenden Vorschriften beantwortet werden kann und hierbei an die Verwaltungsvorschriften der Länder zu § 5 Abs. 2 WoBindG anzuknüpfen ist.
  • BSG, 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R

    Arbeitslosengeld II - Höhe des Zuschusses zum Versicherungsbeitrag zur privaten

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10
    Dieser kraft Gesetzes eintretende Beteiligtenwechsel wegen der Weiterentwicklung der Organisation des SGB II stellt keine unzulässige Klageänderung iS von §§ 99, 168 Satz 1 SGG dar (vgl. hierzu BSG Urteil vom 18.01.2011 - B 4 AS 108/10 R = juris Rn 9).
  • BSG, 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Neben- bzw Betriebskosten für das

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10
    Der Kläger hat schon im erstinstanzlichen Verfahren den Streitstoff auf die Kosten der Unterkunft und Heizung begrenzt (vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Beschränkung BSG Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 61/10 R = juris 10 m.w.N.).
  • BSG, 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Vermögensberücksichtigung - selbst genutztes

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10
    Vorliegend handelt es sich um einen Höhenstreit, so dass vorbehaltlich einer Entscheidung nach § 130 SGG (vgl. zur Zulässigkeit eines Grundurteils in einem Höhenstreit: BSG Urteile vom 21.07.2009 - B 7AL 23/08 R = juris Rn 17 m.w.N. und vom 16.05.2007 - B 11b AS 37/06 R = juris Rn 18) ein konkreter Zahlbetrag im Tenor auszuweisen ist.
  • BSG, 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10
    Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich demnach nach den Werten, welche die Bundesländer aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13.09.2001 bzw. aufgrund des § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R = juris Rn 15 m.w.N.) erlassen haben, wobei auf die im jeweiligen streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Verwaltungsvorschriften abzustellen ist (vgl. BSG Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R = juris Rn. 15 und vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R = juris Rn 15).
  • BSG, 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R

    Anspruch auf Arbeitslosengeld II; Leistungen für Unterkunft und Heizung;

    Auszug aus LSG Nordrhein-Westfalen, 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10
    Die Angemessenheit der Wohnungsgröße richtet sich demnach nach den Werten, welche die Bundesländer aufgrund § 10 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13.09.2001 bzw. aufgrund des § 5 Abs. 2 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Urteil vom 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R = juris Rn 15 m.w.N.) erlassen haben, wobei auf die im jeweiligen streitgegenständlichen Zeitraum gültigen Verwaltungsvorschriften abzustellen ist (vgl. BSG Urteile vom 22.09.2009 - B 4 AS 70/08 R = juris Rn. 15 und vom 02.07.2009 - B 14 AS 33/08 R = juris Rn 15).
  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsgrenze -

  • BSG, 18.05.2010 - B 7 AL 49/08 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - versicherungspflichtige Beschäftigung -

  • BSG, 30.09.2010 - B 10 EG 11/09 R

    Elterngeld - Anwendungsbereich - NATO - Truppe - ziviles Gefolge - Angehörige -

  • BSG, 27.01.2009 - B 7 AL 46/07 R

    Arbeitslosengeld - Erweiterung des Bemessungszeitraums wegen unbilliger Härte um

  • SG Mainz, 12.12.2014 - S 3 AS 130/14

    Regelung der Unterkunftskosten im SGB II verfassungswidrig?

    Nach Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10 - Rn. 29) habe es der Gesetzgeber sowohl bei der Einführung des SGB II als auch später (trotz mehrfacher Forderungen seitens der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit) unterlassen, die angemessene Wohnfläche für Bezieher von SGB II-Leistungen konkret festzulegen und die Ausfüllung des Begriffs "angemessene Kosten der Unterkunft" stattdessen der Rechtsprechung überlassen.
  • SG Mainz, 12.12.2014 - S 3 AS 370/14

    Regelung der Unterkunftskosten im SGB II verfassungswidrig?

    Nach Auffassung des LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10 - Rn. 29) habe es der Gesetzgeber sowohl bei der Einführung des SGB II als auch später (trotz mehrfacher Forderungen seitens der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit) unterlassen, die angemessene Wohnfläche für Bezieher von SGB II-Leistungen konkret festzulegen und die Ausfüllung des Begriffs "angemessene Kosten der Unterkunft" stattdessen der Rechtsprechung überlassen.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 14.05.2012 - L 19 AS 2007/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (vgl. BSG Terminbericht Nr. 28/12 vom 16.05.2012 zum Urteil des Senats vom 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10; BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R = juris Rn 22 m.w.N).

    Als angemessene Wohnfläche für einen 1-Personen-Haushalt sieht Nr. 8.2 der WNB anstelle von bisher 45 qm eine Wohnfläche von 50 qm vor (vgl. BSG Terminbericht Nr. 28/12 vom 16.05.2012 zum Urteil des Senats vom 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10).

  • LSG Bayern, 28.03.2018 - L 11 AS 620/16

    Ermittlung angemessener Unterkunftskosten

    Auch gelten die oben dargestellten und vom BSG entwickelten Anforderungen an die Vergleichsraumbildung nicht nur für größere Städte, sondern auch für Flächenlandkreise (vgl zu den besonderen Voraussetzungen für ländliche Gebiete: BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R - juris; zu einem in verschiedene "Raumschaften" unterteilten Landkreis: BSG, Urteil vom 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R; für eine kreisangehörige Gemeinde als eigenen Vergleichsraum: BSG, Urteil vom 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 - juris - die Vorinstanz - LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10 - juris - hatte gerade einen Vergleichsraum in Form des gesamten Landkreises abgelehnt; zur Einteilung eines Landkreises in verschiedene Vergleichsräume: Urteil des Senats vom 25.04.2017 - L 11 AS 289/16; LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.05.2017 - L 5 AS 547/16; Urteil vom 31.01.2018 - L 5 AS 201/17; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 - L 10 AS 333/16; Sächsisches LSG, Beschluss vom 14.12.2017 - L 7 AS 513/16 B ER; Urteil vom 01.06.2017 - L 7 AS 917/14 - alle nach juris; teilweise wird auch angenommen, dass ein ganzer Landkreis einen Vergleichsraum darstellen kann, wobei unklar ist, ob dort andere Verhältnisse gegeben sind als im Landkreis B-Stadt, vgl dazu zB: LSG T., Urteil vom 08.07.2015 - L 4 AS 718/14 - juris; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.01.2016 - L 12 AS 1180/12 - juris).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 7 AS 1121/13

    Angemessene Kosten der Unterkunft im Rahmen der Grundsicherung nach dem Maßstab

    Zur Begründung der Klage trug die Klägerin unter Wiederholung ihrer Ausführungen im Widerspruchsverfahren ergänzend vor, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen habe mit Urteil vom 16.05.2011 zu dem Az. L 19 AS 2202/10 entschieden, dass eine höhere Wohnflächengrenze anzuerkennen sei.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.11.2013 - L 7 AS 1122/13
    Zu Begründung der Klage hat die Klägerin unter Wiederholung ihrer Ausführungen im Widerspruchsverfahren ergänzend vorgetragen, das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen habe mit Urteil vom 16.05.2011 zu dem Az. L 19 AS 2202/10 entschieden, dass eine höhere Wohnflächengrenze anzuerkennen sei.
  • LSG Thüringen, 12.12.2018 - L 7 AS 692/15

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheitsprüfung -

    Die vom BSG entwickelten Anforderungen an die Vergleichsraumbildung gelten nicht nur für größere Städte, sondern auch für Flächenlandkreise (vgl. zu den besonderen Voraussetzungen für ländliche Gebiete: BSG vom 7. November 2006 - B 7b AS 18/06 R; zu einem in verschiedene "Raumschaften" unterteilten Landkreis: BSG vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/16 R für eine kreisangehörige Gemeinde als eigenen Vergleichsraum: BSG vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 109/11 R, die Vorinstanz - LSG Nordrhein-Westfalen vom 16. Mai 2011 - L 19 AS 2202/10 hatte gerade einen Vergleichsraum in Form des gesamten Landkreises abgelehnt; zur Einteilung eines Landkreises in verschiedene Vergleichsräume: LSG Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2017 - L5 AS 547/16; Urteil vom 31. Januar 2018 - L 5 AS 201/17; LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Juli 2017 - L 10 AS 333/16; Sächsisches LSG vom 14. Dezember 2017 - L 7 AS 513/16 B ER; Urteil vom 1. Juni 2017 - L 7 AS 917/14; vgl. Thüringer LSG vom 8. Juli 2015 - L 4 AS 718/14 - Landkreis Gotha als einheitlicher Vergleichsraum).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2012 - L 19 AS 1618/11

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Für den hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum vom 01.06.2009 bis 30.11.2009 ist für Alleinstehende unter Berücksichtigung der seinerzeit geltenden Ziffer 5.71 lit. a) der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz (VV-WoBindG - Runderlass des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 08.03.2002, 396, 400) von einer abstrakt angemessen Wohnungsgröße von 45 qm auszugehen (vgl. Urteil des Senats v. 22.11.2010 - L 19 AS 29/09 = juris Rn. 24 f.; zur Rechtslage nach dem 01.01.2010 vgl. Urteil des Senats v. 16.05.2011 - L 19 AS 2202/10 = juris Rn. 27 f.).
  • SG Duisburg, 29.07.2011 - S 5 AS 1866/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Dies folgt aus der Anwendung der im streitigen Bewilligungszeitraum gültigen Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Belegung von gefördertem Wohnraum (so jetzt ausdrücklich: LSG NRW, Urteil v. 16.5.2011, L 19 AS 2202/10 unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; vgl. auch Berlit, info-also 2010, 195 (197); a.A. LSG NRW, Urteil v. 29.4.2010, L 9 AS 58/08 unter www.sozialgerichtsbarkeit.de in einem obiter dictum, wonach auch in der Zeit nach dem 1.1.2010 die außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschriften zum WoBindG zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche für SGB II-Bezieher weiter heranzuziehen seien, weil der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Einführung des SGB II keine sich am Wohnbauförderungsrecht orientierende Dynamisierung beabsichtigt habe.).
  • SG Duisburg, 25.10.2011 - S 5 AS 780/10

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Dies folgt aus der Anwendung der im streitigen Bewilligungszeitraum gültigen Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zur Belegung von gefördertem Wohnraum (so jetzt ausdrücklich: LSG NRW, Urteil v. 16.5.2011, L 19 AS 2202/10 unter www.sozialgerichtsbarkeit.de; vgl. auch Berlit, info-also 2010, 195 (197); a.A. LSG NRW, Urteil v. 29.4.2010, L 9 AS 58/08 unter www.sozialgerichtsbarkeit.de in einem obiter dictum, wonach auch in der Zeit nach dem 1.1.2010 die außer Kraft getretenen Verwaltungsvorschriften zum WoBindG zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche für SGB II-Bezieher weiter heranzuziehen seien, weil der Gesetzgeber zum Zeitpunkt der Einführung des SGB II keine sich am Wohnbauförderungsrecht orientierende Dynamisierung beabsichtigt habe.).
  • SG Düsseldorf, 05.12.2011 - S 10 (45) AS 30/07

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

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